Verhalten im Umgang mit Corona-Virus

2020-03-19T12:42:25+00:00März 12, 2020|

Das neue Corona-Virus (SARS-CoV-2) breitet sich aus. Die Medien berichten täglich von weltweit neuen Infektionsfällen. Auch vor Deutschland hat das Virus keinen Halt gemacht – in allen Bundesländern sind Infektionsfälle in einer Gesamtzahl in Deutschland von 10.999 Fällen (darunter 20 Todesfälle) offiziell bestätigt worden, das sind 2.801 Fälle mehr als am Vortag. In Berlin haben wir 573 bestätigte Corona-Fälle. (Stand: 19.03.2020; 10:00Uhr).

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2)

Risikobewertung
Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) handelt es sich um eine dynamische und ernst zu nehmende Entwicklung. Dennoch weist das RKI darauf hin, dass in Deutschland kein Grund zur Panik besteht und von einer überhitzten sowie emotionalisierten Debatte abzusehen ist. Das Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird als „mäßig“ eingestuft.

Verhaltensempfehlungen 
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. empfiehlt die Verhaltensregeln zum Schutze der Gesundheit zu befolgen, die der Krisenstab des Bundesgesundheits- und Bundesinnenministeriums veröffentlicht hat. Bezogen auf Taxi- und Mietwagenunternehmen bedeutet dies insbesondere:

  • Schützen. Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln: da im Taxi und Mietwagen ein regelmäßiges Händewaschen nicht immer garantiert werden kann, sollte der direkte Kontakt (Händeschütteln) vermieden werden. Niesen Sie stets in die Armbeuge und nicht in die Hände. Wenden Sie sich beim Niesen ab und nutzen Sie ein qualitativ hochwertiges Desinfektionsmittel für Hände, Lenkrad und ggf. weitere Kontaktflächen im Fahrzeug. Die Fahrzeuge sollten regelmäßig gelüftet werden. 

  • Erkennen und Handeln. Bei Verdacht auf eine Infizierung sollte die betroffene Person unverzüglich telefonisch (!) in Kontakt zum Hausarzt oder Gesundheitsamt treten.

Rechtliche Hinweise zur Beförderungspflicht
Laut § 22 i.V.m § 47 (4) des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind Taxen dazu verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen (Beförderungspflicht). Eine Ablehnung der Personenbeförderung ist nach § 13 BOKraft nur möglich, wenn die begründete Tatsache vorliegt, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt. Im Umgang mit dem Corona-Virus bedeutet dies, dass die Ablehnung eines Fahrgastes aufgrund äußerer Merkmale (bspw.  asiatischen Aussehens) oder aus allgemeiner Angst vor der Virus-Infektion nicht rechtmäßig ist. Erklärt ein Fahrgast jedoch selbst, dass er sich mit dem Virus infiziert hat oder aufgrund einer entsprechenden Befürchtung ins Krankenhaus befördert werden will, besteht keine Beförderungspflicht.

Arbeitsrechtliche Hinweise
Dem nicht erkrankten Arbeitnehmer steht kein generelles Zurückbehaltungsrecht der eigenen Arbeitskraft aus Befürchtung einer Ansteckung zu. Bei Mitarbeitern mit Vorerkrankungen, die sich begründet Sorgen um ihre Gesundheit machen, sollte das direkte Gespräch gesucht werden. Weitere arbeitsrechtliche Hinweise entnehmen Sie bitte den 
Informationen des BDA

Für weitere Informationen über die täglichen Entwicklungen sind auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts zu verfolgen.

Information des Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.