Mund- und Nasenschutz für Taxifahrer

2020-04-26T15:15:29+00:00April 26, 2020|

Nach § 23 Absatz 4 StVO darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das korrekte Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, gleichwohl bleiben wesentliche Identifizierungsmerkmale wie Frisur, Ohren- und Augen sowie die grundlegende Gesichtsform erkennbar. Dies dürfte, ggf. auch in Verbindung mit betrieblichen Dokumentationen, die im Bus- und Taxigewerbe oftmals vorliegen dürften, in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Eine Prüfung der Einzelfallumstände könnte ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn z. B. mit Sonnenbrillen, Schals oder Mützen weitere Gesichtspartien zusätzlich verdeckt werden und/oder sich keine weiteren Mitinsassen im Fahrzeug befinden.

Insoweit wird zumindest in Zeiten einer Pandemie und der daraus resultierenden außerordentlichen Relevanz des Infektionsschutzes das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- und Taxifahrer grundsätzlich nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO erfasst. Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalles sowie der Möglichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips durch die Kontrollbehörden. So kann insbesondere bei Vorlage der o.g. Voraussetzungen (Fahrten ohne Fahrgäste oder einer der bereits erwähnten zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien) ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot nicht ausgeschlossen werden.

Der Vorstand

Wünsche zum Ramadan

2020-04-23T18:50:25+00:00April 23, 2020|

Der Vorstand der Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. wünscht euch alles
Gute zum Ramadan, wir wünschen euch eine friedvolle, gesegnete und gesunde
Zeit. In der Ausnahmesituation der Coronavirus-Pandemie “ solltet Ihr Wege
finden, wie Ihr Euren Glauben und eure Verbundenheit leben könnt.

Der Vorstand

Ist das Autofahren mit Mundschutz erlaubt?

2020-04-22T03:09:23+00:00April 22, 2020|

Nach § 23 Absatz 4 StVO darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das korrekte Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, gleichwohl bleiben wesentliche Identifizierungsmerkmale wie Frisur, Ohren- und Augen sowie die grundlegende Gesichtsform erkennbar. Dies dürfte, ggf. auch in Verbindung mit betrieblichen Dokumentationen, die im Bus- und Taxigewerbe oftmals vorliegen dürften, in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Eine Prüfung der Einzelfallumstände könnte ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn z.B. mit Sonnenbrillen, Schals oder Mützen weitere Gesichtspartien zusätzlich verdeckt werden und/oder sich keine weiteren Mitinsassen im Fahrzeug befinden.

Insoweit wird zumindest in Zeiten einer Pandemie und der daraus resultierenden außerordentlichen Relevanz des Infektionsschutzes das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- und Taxifahrer grundsätzlich nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO erfasst. Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalles sowie der Möglichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips durch die Kontrollbehörden. So kann insbesondere bei Vorlage der o.g. Voraussetzungen (Fahrten ohne Fahrgäste oder einer der bereits erwähnten zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien) ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot nicht ausgeschlossen werden.

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Neuer Pauschaltarif für Liefer-, Kurier- und Besorgungsfahrten

2020-04-15T19:33:16+00:00April 15, 2020|

Das Berliner Taxigewerbe erleichtert jetzt die Quarantäne mit einem neuen Pauschaltarif. Unter dem Motto „Taxi Berlin bringt dein Lieblingsessen!“ gilt für Liefer-, Kurier- und Besorgungsfahrten ab sofort ein Preis von 12,50 € bis zu 5 km Fahrstrecke (bis 8 km 16,00 € und bis 10 km 20,00 €; darüber zum Taxitarif). Der 24/7-Service startet am 14.4. um 12 Uhr. Wer also Speisen, Materialien oder sonstiges von seinem Restaurant oder Geschäft zum Kunden bringen lassen möchte, kann einfach Taxi Berlin kontaktieren per email an liefern@taxi-berlin.de oder telefonisch unter 030- 23 00 25

Der Vorstand

Freie Platzwahl im Taxi

2020-04-13T15:19:17+00:00April 13, 2020|

Wo der Fahrgast im Taxi Platz nimmt, ist ihm selbst überlassen. Der Taxifahrer steht in der Pflicht alle Plätze frei von Gegenständen zu halten, die diese Wahl einschränken würden. Das war zumindest Realität bis der Virus kam. Auf unsere Nachfrage bei der Senatsverwaltung über die potentielle Ansteckungsgefahr einer freien Platzwahl, haben wir folgende Antwort erhalten:

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz steht zu derartigen Fragen in Abstimmung mit der insoweit zuständigen Gesundheitsverwaltung.

Hinzuweisen ist aber auch auf die Regelung in § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin, die unter der Überschrift „Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin“ bestimmt:

Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, sofern sie nicht Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner sind oder dem eigenen Haushalt angehören, einzuhalten.“

Hierauf können sich die Taxifahrer im Streitfall mit einem Fahrgast berufen und den Einstieg hinten verlangen.

Sollten es also in der Angelegenheit der Platzwahl zu einer Anzeige kommen, bitten wir euch um eine Rückmeldung, um gemeinsam darauf hinzuwirken, dass kein Verfahren eingeleitet wird.

Der Vorstand

Frohe Ostern

2020-04-11T12:47:00+00:00April 11, 2020|

Wir alle durchleben gerade Zeiten, die so wohl noch niemand vor uns erleben musste. Es ist unfassbar, wir sich in kürzester Zeit die ganze Welt verändert hat. Jeder von uns muss nun lernen mit den neuen Herausforderungen umzugehen. Muss lernen, wo das Stillstehen angesagt ist. Wir müssen vor allem die Ruhe behalten, denn wir wissen “wir schaffen das gemeinsam mit Sicherheit”. Trotz der schweren Zeit, die gerade vor uns und schon ein wenige hinter uns liegt, wünschen wir allen unseren Mitgliedern-Innen, Freunden-Innen und Geschäftspartner-Innen von ganzem Herzen alles Gute, Geduld und Willenskraft. Bleibt Gesund. Haltet durch und den Kopf hoch, denn wir schaffen das!

Genügsamkeit bedeutet, gerade genug zu haben und dennoch – oder gerade deswegen – glücklich zu sein. Zeiten der Genügsamkeit kommen immer wieder – glücklich ist, wer ihren Wert erkennt. In diesem Sinne wünschen wir eine schöne Osterzeit mit vielen bunten Ostereiern und einer kleinen Osterfeier im Kreise der Familie.

Der Vorstand der Innung des Berliner Taxigewerbes e.V.

Technische Begutachtung

2020-04-13T10:22:00+00:00April 10, 2020|

Die Innung des Berliner Taxigewerbes e. V. sowie der Hersteller der Infektionsschutzscheiben Coraplex haben gemeinsam einen Kfz Gutachter beauftragt, um die technische Prüfung der Infektionsschutzscheiben zur Trennung des Innenraums von Taxifahrzeugen durchzuführen. Wir möchten nochmal betonen, dass die Scheiben keinen 100% Schutz gegen die Infektion gewährleisten und nur eine zusätzliche Vorsorgemaßnahme in Verbindung mit Mundschutzen sowie Desinfektionen der Fahrzeuge sind. Wir Taxifahrer sind öffentliche Multiplikatoren und tragen somit ein große soziale Verantwortung gegenüber unseren Fahrgästen und sollten daher unseren Beitrag bezüglich der Eindämmung der Corona Pandemie beitragen. Obwohl das Tragen von Stoffmasken in Berlin noch freiwillig bleibt, möchten wir alle bitten, die Gefahr die von Corona ausgeht nicht zu bagatellisieren. Bleibt Vorsichtig, bleibt Gesund.
Der Vorstand

Infektionsschutzscheiben

2020-04-08T13:52:17+00:00April 4, 2020|

Die Infektionsschutzscheiben für das Modell Mercedes W213, W212 sowie Toyota RAV sind jetzt bei uns eingetroffen. Wir sind zufrieden, dass wir mit 41,09 € zzgl. MwSt. einen guten Preis aushandeln konnten. Falls Interesse besteht, dann bitte die Reservierung nur über E-Mail vormerken. Für alle Modelle muss der Einbau selber erfolgen. Wir möchten alle darauf hinweisen, dass wir keine Haftung sowie Garantie übernehmen können. Da dies in eigener Verantwortung geschieht, ist die Scheibe natürlich kein Original der Hersteller. Wir haben zusammen mit dem Hersteller der Infektionsschutzscheiben einen Gutachter beauftragt um ein technisches Gutachten zu erstellen. Das Ergebnis wird in den nächsten Tagen auf der Innungseite publiziert. Aber wir erhoffen uns durch die Schutzmaßnahme so, die Chance einer Infektion stark zu verringern.. Auch das Tragen von Mundschutzmasken und zusätzlichen Hygieneartikeln wie Einmal-Handschuhen, wird von uns empfohlen. Außerdem sollten die Fahrgäste gebeten werden, hinten einzusteigen (Aufkleber bei uns erhältlich). Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht leider nicht. Nach der Taxiordnung besteht für den Fahrgast ein Anspruch auf freie Platzwahl.

Der Vorstand

Nach oben