Der Bundesgerichtshof BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen Mittwoch, dem 3. Juni 2026, die fundamentale Bedeutung der Rückkehrpflicht für Mietwagen vollumfänglich bestätigt. Wir begrüßen diese Grundsatzentscheidung als historischen Meilenstein für den Verbraucherschutz und zur Sicherung fairer Marktbedingungen im deutschen Personenbeförderungsmarkt.
Der I. Zivilsenat des BGH hat klargestellt, dass die im Personenbeförderungsgesetz (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG) verankerte Rückkehrpflicht verfassungsgemäß ist und im reinen Inlandsverkehr nicht am EU-Recht gemessen werden kann. Vorausgegangen war eine wettbewerbsrechtliche Klage gegen ein Mietwagenunternehmen, das Fahrten über den Vermittlungsdienst „Uber X“ ausführte und dessen Fahrzeuge nach Auftragsende ordnungswidrig im öffentlichen Raum auf Neubestellungen warteten.
Das heutige Urteil ist ein klares Stoppsignal für alle Plattformanbieter, die versuchen, das bewährte zweigeteilte System aus Taxen und Mietwagen systematisch zu untergraben. Der BGH hat dem illegalen Bereitstellen von Mietwagen im öffentlichen Raum nun endgültig einen Riegel vorgeschoben.
Besonders wegweisend ist die Absage des BGH an verfassungsrechtliche Bedenken. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass der Gesetzgeber bei der Modernisierung des Personenbeförderungsrechts im Jahr 2021 seinen Gestaltungsspielraum eingehalten hat. Die Rückkehrpflicht ist auch unter Berücksichtigung des Staatsziels des Klimaschutzes (Art. 20a GG) verfassungskonform. Sie schützt die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs, der als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) die Mobilität der Bevölkerung rund um die Uhr sicherstellt.
Nun sind die zuständigen Behörden gefordert, weitere Maßnahmen gegen die anhaltenden Verstöße zahlreicher Mietwagenunternehmen zu ergreifen. Ebenso bedarf es endlich einer Entscheidung über das seit Langem überfällige Mindestentgelt für Mietwagen, um faire Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer sicherzustellen.
Der Vorstand