Der Berliner Taxitarif

Kilometerpreise ab 20. Dezember 2022

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Zehnte Verordnung

17.09.2019

Elfte Verordnung

18.05.2022

Zwölfte Verordnung 

10.11.2022

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Grundpreis
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Von 0 bis 3 km 2,80 € je km
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von 3 bis 7 km 2,60 € je km
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ab 7 km 2,10 € je km
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Kurzstrecke max 2 km
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Wartezeit pro Stunde
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Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 06. Dezember 2005, die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GVBI. S 187) geändert worden ist, wird wie forlgt geändert.

(veröffentlicht im GVBl für Berlin, 78. Jahrgang, Nr. 52 vom 22. November 2022)

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§1 Allgemeines

  1. Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über-oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin und für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten auf vorherige Bestellung vom Flughafen Berlin-Schönefeld in das Land Berlin. Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist innerhalb des Landes Berlin zulässig.
  2. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
  3. Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

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§ 2 Tarifstufen

  1. Es gelten folgende Tarifstufen:Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif
    Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten.
  2. Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
  3. Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten.

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§ 3 Beförderungsentgelt

  1. Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen.
  2. Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.

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§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

  1. Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 4.30 €. Er enthält bereits 0,20 € für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2.
  2. Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 6,00 € und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 3 dargestellten Übergansphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.
  3. Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke
    von 0 bis 3 km 2,80 € je km
  4. von 3 bis 7 km 2,60 € je km
  5. ab 7 km 2,10 € je km.

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§ 5 Zuschläge

  1. Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als 1 Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 30,00 € je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 24,00 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen. Dieser Zuschlag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.
  2. Es sind weitere Zuschläge zu berechnen:

      a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pauschal 5,00 €,

      b) bei Zahlung unter Inanspruchnahme des Gutschein- oder Rechnungssystems der Taxizentralen 1,50 Euro,

      c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00 €,

      d) Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere.

    3. Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

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§ 6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers

  1. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen.
  2. Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,50 € zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.
  3. Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.

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§ 7 Zahlung des Beförderungsentgelts

  1. Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.
  2. Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät nicht zur Verfügung steht.
  3. Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
    1. Namen und Anschrift des Unternehmers,
    2. Genehmigungsnummer,
    3. Fahrstrecke,
    4. Beförderungsentgelt,
    5. Steuersatz,
    6. Datum,
    7. Unterschrift des Fahrers.

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§ 8 Sondervereinbarung

Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

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§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,
    2. als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,
    3. entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,
    4. entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war,
    5. entgegen § 7 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,
    6. entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.
  2. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.

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§ 10 Änderung der Taxiordnung

6 Abs.1 Satz 1 der Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis von Berlin und ferner geeignetes Kartenmaterial, insbesondere Stadtpläne und Straßenverzeichnisse, für den außerhalb von Berlin gelegenen Pflichtfahrbereich mitzuführen; das jeweilige Erscheinungsdatum der Pläne und Verzeichnisse darf nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.“

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Artikel 2

  • Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2022 in Kraft.

Berlin, den 10. November 2022

Der Senat von Berlin
Franziska Giffey , Regierende Bürgermeisterin
Bettina Jahrasch Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz