19.06.2020 eine Mahnwache vor dem BMVI.

2020-06-19T19:30:02+00:00Juni 19, 2020|

Eigentlich haben wir erwartet, dass wir unsere Mahnwache in einer kleinen Gruppe mit den 30 angemeldeten Personen abhalten. Dass doch mehr Personen gekommen sind, macht dann doch schon Freude und zeigt, dass auch in Corona-Zeiten die Leute sich für eine gute Sache einsetzen. Zusätzlich zu diesem Zeichen, war dann auch die Möglichkeit gegeben sich mit der Politik auszutauschen. Ob diese auf uns hören, muss sich jetzt zeigen, wir warten auf jeden Fall gespannt, wie der Entwurf der Änderung des PBefG aussehen wird.

Wir danken allen, die so kurzfristig gekommen sind und teilgenommen haben.

Der Vorstand

Die PBefG-Novelle

2020-06-07T08:28:07+00:00Juni 7, 2020|

Wie diverse Nachrichtenmagazine berichtet haben, haben sich Union und SPD auf eine Novelle des Personenbeförderungsgesetzes geeinigt. Die 11 Punkte des Schreibens sollten das PBefG für die Aufgaben der Gegenwart rüsten. Die Frage, die sich aus der Sicht der Taxigewerbe stellt, ist, warum darin nur so wenige Punkte für uns gesprochen haben.

Der große Restteil der Novelle sind lediglich Anpassungen und Erleichterungen für Firmen wie Uber, Free Now oder Moia, die sogenannte alternative Mobilitätsangebote anbieten. Zu Vermerken ist, dass die Rückkehrpflicht bleiben soll und auch die langersehnte Kennzeichnungspflicht von Mietwagen bei Orten über 50.000 Einwohnern eingeführt werden soll. Die betroffenen Fahrzeuge müssen in Zukunft eindeutig erkennbar sein. Weiter soll die Ortskundeprüfung für Taxifahrer durch eine Pflicht zur Vorhaltung eines dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgeräts ersetzt werden, oder aber können die Fahrer einen „Kleinen Fachkundenachweis“ machen.

Um das Taxigewerbe regulatorisch zu entlasten, wird den zuständigen Genehmigungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, die Taxitarifpflicht im Bestellmarkt zu lockern. Hier denkt man über einen „Tarifkorridor mit Höchst- und Mindestpreisen“ oder einen „Tarif ohne Zeitfaktor“ nach. Oder aber auch, dass neben dem klassischen Fiskaltaxameter die Nutzung eines zugelassenen App-basierten Systems zulässig wird.

Was uns in dem Schreiben mit am meisten enttäuscht, ist das von der Karenzzeit für Mietwagen von mindestens 15 Minuten von der Auftragsannahme bis zur Vermittlung bzw. Abfahrt zum Kunden in der Novelle nichts zu sehen ist. Es muss doch jedem klar sein, dass das Taxi ein Teil der Daseinsvorsorge ist und wenn wir in der Zukunft bestehen sollen, dann brauchen wir eine Vorbestellfrist für Mietwagen.

Der Entwurf wird am 19. Juni der PBefG-Findungskommission vorgelegt und besprochen. Gleichzeitig sagte aber der SPD-Fraktionsvize Sören Bartol, dass sich die Koalitionsfraktionen über Grundzüge für den weiteren politischen Prozess verständigt hätten und kein Punkt im Schreiben final ist. Es gibt also noch die Möglichkeit unsere Forderungen noch einmal vorzutragen. Wir betonen nochmal, dass eine Trennung zwischen Taxi und Mietwagen weiter bestehen muss und sogar noch verschärft werden sollte. Es besteht hier auf jeden Fall noch Diskussionsbedarf. Wir sind noch nicht bereit das in dieser Form so zu akzeptieren.

Der Vorstand

Totgeglaubte leben länger

2020-05-29T10:56:44+00:00Mai 29, 2020|

Die Finanzierung des Berlkönig war eigentlich nur bis Ende April gesichert und wurde kürzlich zum zweiten Mal durch seine Schöpfer wiederbelebt.

Wir erinnern uns: Mitte Februar (ja, das ist nur etwas mehr als drei Monate her!) entschied sich der Berliner Senat, der 43-Millionen Subventionsforderung von Berlkönig zur Fortführung der Erprobung seiner vorgeblich neuen Verkehrsart eine Absage zu erteilen.

Dann kam die erste Wiederbelebung mit dem der Fahrdienst für die Beschäftigten des Gesundheitswesens ein kostenloses Sammeltaxidienst bis zum 01. Juni einsetzt.

BerlKönig exklusiv für die Helden unserer Stadt“

Wir haben uns schon damals gefragt:

  • Ist der Berlkönig im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes wirklich eine „Verkehrsart zur Erprobung“? Und zwar zur Erprobung dessen, ob das Zusammenlegen von Fahrten, nicht bekannter Fahrgäste, sich vorteilig auf die Verkehrsentlastung der Stadt auswirken könnte?
  • Oder gibt es über diesen Zweck hinaus auch eine Betriebsgenehmigung zur Personenbeförderung als Taxi?

Somit erbringt dieser Dienst keinen Verkehr mehr nach dem Erprobungsparagraphen des PbefG, sondern schlicht die Dienstleistung „Taxi“ – diese erfordert aber eine Taxikonzession.

Jetzt kam die zweite Wiederbelebung, denn das Sammeltaxi Berlkönig kann vorerst weiter seine Dienste anbieten. Die Kooperation der BVG mit dem Unternehmen ViaVan wird zunächst bis Ende Juli verlängert.

Wir fragen uns wieder, wie die aktuelle Tätigkeit von Berlkönig in Berlin mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar ist. Denn die laufende Forschungs- und Entwicklungskooperation von Berlkönig ist bis zum Ende des laufenden Verkehrsvertrags am 31. August 2020 – ausgelegt. Ohne eine anschließende Bestellung und Finanzierung durch das Land Berlin sollte das Experiment unwiderruflich enden. Wie kann es sein, dass dieser Dienst wieder in Betrieb geht? Die Pressemitteilung der BVG ist wieder ein Paradebeispiel für Marketing. Wir sagen wiederholt „Nein!“ zu denen, die die Coronawelle mit einem Prestigeprojekt zu ihrem eigenen Vorteil reiten wollen und fordern vom Berliner Senat die Subventionsforderung wiederholt abzulehnen.

Leszek Nadolski

Corona: Flughafen Tegel schließt

2020-05-26T18:18:26+00:00Mai 26, 2020|

Stellungnahme der Innung des Berliner Taxigewerbes e. V. zur temporären Befreiung der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH von der Betriebspflicht für den Verkehrsflughafen Berlin Tegel.

Es ist für alle sehr bedauerlich, dass der Flughafen Tegel so schnell und unerwartet geschlossen werden soll. Der Antrag bezieht sich zwar auf eine vorläufige Schließung des Flughafen Tegel bis 31. Juli 2020, aber es ist allen Beteiligten klar, dass eine erneute Eröffnung des TXL unwahrscheinlich ist.

Download der Stellungnahme

Kollaborateure im Verbandskostüm

2020-05-18T20:01:11+00:00Mai 18, 2020|

Mit dieser Stellungnahme möchten wir klarstellen, dass wir als Verband unterschiedliche Internetseiten betreiben. Nicht nur auf technischer Ebene, sondern auch auf Personalebene (redaktionell). Die Domäne www.taxi-innung.de ist zwar Eigentum der Innung, wird aber von einigen Innungsmitgliedern in eigener redaktionellen Verantwortung geführt. Sie ist nicht die offizielle Verlautbarung der Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. Wir möchten den Betreibern, dieser Seite mit unserem Einverständnis, die offene Kommunikation innerhalb des Gewerbes ermöglichen. Die offizielle Internetseite der Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. lautet: www.taxiinunng.org. Wir bedauern sehr, dass das gemeinsame Schreiben des Bundesverbandes mit CleverShuttle und Co zu Turbulenzen in unserer der Mitgliedschaft geführt hat. Wir betonen aber ausdrücklich, dass wir weiter uneingeschränkt hinter unserem Bundesverband stehen und der Schrei nach einem Austritt für uns nicht in Frage kommt. Auch wenn wir durch die Publikation auf der Internetseite in Kritik geraten sind, leben wir in einer Demokratie, in der eine freie Meinungsäußerung für uns Normalität ist. Nur in einem offenen Diskurs können alle Stimmen gehört werden.

Wir haben volles Vertrauen in die Arbeit des Bundesverbandes und seines Geschäftsführers. Die Innung hat sich schon sehr früh für die Karenzzeit bei Mietwagen eingesetzt. In unserer gewerbepolitischen Arbeit haben wir neben der Rückkehrpflicht auch immer auf die Karrenzzeit für Mietwagen gesetzt. Denn in Barcelona hat sich deutlich gezeigt, dass die Einführung der Karenzzeit für Mietwagen hat dazu geführt, dass die Firma Uber aus der Stadt zurückgezogen hat. Bedenkt bitte aber, dass die Novellierung des PBefG kurz bevorsteht. Jetzt ist an der Zeit Kompromisse zu schließen, damit wir am Ende überhaupt eine Chance haben.

Für das Urteilen über die Handlungsweisen werden wir später noch genügend Möglichkeit und Zeit haben, besonders wenn die Folgen dieser besser ersichtlich sind.

Der Vorstand der Innung des Berliner Taxigewerbes e.V.

TXL Schließung

2020-05-14T09:22:40+00:00Mai 14, 2020|

Nun haben wir schon einige Wochen mit der Corona Krise hinter uns. Das Umsatzvolumen im Taxigeschäft befindet sich immer noch auf sehr miserablen Niveau.

Eine „Katastrophe“ kommt aber selten alleine. So wird von Seiten der Flughafengesellschaft ernsthaft in Erwägung gezogen, den Flughafen Tegel „vorübergehend“ zu schließen. Wir alle ahnen natürlich, dass das Wort „vorübergehend“ nicht im Sinne des Wortes gesehen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass unser liebgewonnener TXL jemals wieder öffnet, ist doch sehr, sehr gering.

Wir, der Vorstand der Innung des Berliner Taxigewerbes, haben der zuständigen Senats-Verkehrsverwaltung nochmals sehr deutlich gemacht, dass wir von den zuständigen Stellen eine Lösungsmöglichkeit von die Laderechte für Berliner Taxen am Flughafen Schönefeld und BER erwarten. Dies haben wir aber auch schon in der Vergangenheit immer wieder getan.

Der Vorstand

 

Mund- und Nasenschutz für Taxifahrer

2020-04-26T15:15:29+00:00April 26, 2020|

Nach § 23 Absatz 4 StVO darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das korrekte Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, gleichwohl bleiben wesentliche Identifizierungsmerkmale wie Frisur, Ohren- und Augen sowie die grundlegende Gesichtsform erkennbar. Dies dürfte, ggf. auch in Verbindung mit betrieblichen Dokumentationen, die im Bus- und Taxigewerbe oftmals vorliegen dürften, in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Eine Prüfung der Einzelfallumstände könnte ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn z. B. mit Sonnenbrillen, Schals oder Mützen weitere Gesichtspartien zusätzlich verdeckt werden und/oder sich keine weiteren Mitinsassen im Fahrzeug befinden.

Insoweit wird zumindest in Zeiten einer Pandemie und der daraus resultierenden außerordentlichen Relevanz des Infektionsschutzes das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- und Taxifahrer grundsätzlich nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO erfasst. Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalles sowie der Möglichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips durch die Kontrollbehörden. So kann insbesondere bei Vorlage der o.g. Voraussetzungen (Fahrten ohne Fahrgäste oder einer der bereits erwähnten zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien) ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot nicht ausgeschlossen werden.

Der Vorstand

Wünsche zum Ramadan

2020-04-23T18:50:25+00:00April 23, 2020|

Der Vorstand der Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. wünscht euch alles
Gute zum Ramadan, wir wünschen euch eine friedvolle, gesegnete und gesunde
Zeit. In der Ausnahmesituation der Coronavirus-Pandemie “ solltet Ihr Wege
finden, wie Ihr Euren Glauben und eure Verbundenheit leben könnt.

Der Vorstand

Ist das Autofahren mit Mundschutz erlaubt?

2020-04-22T03:09:23+00:00April 22, 2020|

Nach § 23 Absatz 4 StVO darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das korrekte Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, gleichwohl bleiben wesentliche Identifizierungsmerkmale wie Frisur, Ohren- und Augen sowie die grundlegende Gesichtsform erkennbar. Dies dürfte, ggf. auch in Verbindung mit betrieblichen Dokumentationen, die im Bus- und Taxigewerbe oftmals vorliegen dürften, in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Eine Prüfung der Einzelfallumstände könnte ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn z.B. mit Sonnenbrillen, Schals oder Mützen weitere Gesichtspartien zusätzlich verdeckt werden und/oder sich keine weiteren Mitinsassen im Fahrzeug befinden.

Insoweit wird zumindest in Zeiten einer Pandemie und der daraus resultierenden außerordentlichen Relevanz des Infektionsschutzes das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- und Taxifahrer grundsätzlich nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO erfasst. Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalles sowie der Möglichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips durch die Kontrollbehörden. So kann insbesondere bei Vorlage der o.g. Voraussetzungen (Fahrten ohne Fahrgäste oder einer der bereits erwähnten zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien) ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot nicht ausgeschlossen werden.

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Neuer Pauschaltarif für Liefer-, Kurier- und Besorgungsfahrten

2020-04-15T19:33:16+00:00April 15, 2020|

Das Berliner Taxigewerbe erleichtert jetzt die Quarantäne mit einem neuen Pauschaltarif. Unter dem Motto „Taxi Berlin bringt dein Lieblingsessen!“ gilt für Liefer-, Kurier- und Besorgungsfahrten ab sofort ein Preis von 12,50 € bis zu 5 km Fahrstrecke (bis 8 km 16,00 € und bis 10 km 20,00 €; darüber zum Taxitarif). Der 24/7-Service startet am 14.4. um 12 Uhr. Wer also Speisen, Materialien oder sonstiges von seinem Restaurant oder Geschäft zum Kunden bringen lassen möchte, kann einfach Taxi Berlin kontaktieren per email an liefern@taxi-berlin.de oder telefonisch unter 030- 23 00 25

Der Vorstand

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