Hinweise des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg zur Eichung von Taxametern in Verbindung mit der Änderung der Taxi-Tarifverordnung in Berlin zum 01.10.2019
Die Eichfrist bei Taxametern beträgt ein Jahr. Zur fortlaufenden Verwendung eines Taxameters im Rahmen der Personenbeförderung ist eine regelmäßige Eichung erforderlich. Diese Eichung muss vom Taxibetreiber, dem Verwender, rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Eichfrist beantragt werden. Das Eichrecht nennt als rechtzeitige Antragstellung für eine Eichung eine Frist von mindestens 10 Wochen vor Ablauf einer Eichfrist des Messgerätes.
Das Taxameter kann in diesem Fall bis zum vereinbarten Eichtermin weiter verwendet werden, auch wenn der vereinbarte Eichtermin nach Ablauf der bestehenden Eichfrist im neuen Jahr liegt.
Bei späteren Eichanträgen (innerhalb der 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist) erfolgt über das Online-Terminsystem für den Standort Berlin (Eichamt Berlin) neben dem Eichantrag gleichzeitig auch die Beantragung auf eine Gestattung der weiteren Verwendung des Taxameters bis zum vereinbarten Eichtermin. Liegt der vereinbarte Eichtermin nach Ablauf der Eichfrist, ist die Genehmigung dieses zusätzlichen Antrags gebührenpflichtig und wird im Rahmen der nächsten Eichung als Gebühr mit den Eichgebühren erhoben.
Für die Durchführung der Eichung am Standort Berlin (Eichamt Berlin) stellt man automatisch mit der erfolgreichen Terminbuchung im Online-Terminsystem einen Eichantrag.
Die Möglichkeiten zur Antragstellung der Eichung sowie ggf. erforderlicher Beantragung der weiteren Verwendung des Taxameters in unseren anderen Standorten (Fürstenwalde, Eberswalde und Cottbus) finden Sie auf unserer Homepage unter:
http://lme.berlin-brandenburg.de/sixcms/detail.php/876684
Werden bei einem Eingriff (z. B. Reparaturarbeiten) an einem geeichten Taxameter durch einen befugten Fachbetrieb eichamtliche Kennzeichen u.a. Sicherungsstellen entwertet oder entfernt, eichrechtlich sprechen wir dabei von einer Instandsetzung, muss das Taxameter erneut geeicht werden.
Dem Verwender obliegt als Taxibetreiber dabei die Pflicht, nach einem solchen Eingriff unverzüglich bei der zuständigen Behörde für das Taxameter einen Eichantrag zu stellen.
Das Taxameter kann grundsätzlich bis zum vereinbarten Eichtermin weiter verwendet werden. Sprechen Sie dazu aber Ihren Taxameter-Servicedienstleister an.
Im Weiteren verhält es sich wie bei der turnusmäßigen jährlichen Eichung: bei unverzüglicher Antragstellung können Sie das Taxameter bis zum Eichtermin weiter nutzen.
Durch die bevorstehende Tarifänderung in Berlin muss in Folge der erforderlichen Tarifprogrammierung ein Eingriff am Taxameter vorgenommen werden. Dies stellt aus eichrechtlicher Sicht einen messtechnisch relevanten Eingriff am Taxameter dar. Es darf nur weiterverwendet werden, wenn dieser Eingriff im Rahmen der vorbeschriebenen Instandsetzung erfolgt ist und die Eichung unverzüglich beantragt wird.
Bereits gestellte Eichanträge bzw. gebuchte Termine können für die erforderliche Eichung im Rahmen des Tarifwechsels genutzt werden.
Herausgeber der Information ist das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg