
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBL. I S. 2258 ), geändert worden ist, wird verordnet:
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 06. Dezember 2005 (GVBL. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2009 (GVBL. S. 279) geändert worden ist, wird die Angabe "0,50 €" durch die Angabe "1,50 €" ersetzt.
Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
6 Abs.1 Satz 1 der Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis von Berlin und ferner geeignetes Kartenmaterial, insbesondere Stadtpläne und Straßenverzeichnisse, für den außerhalb von Berlin gelegenen Pflichtfahrbereich mitzuführen; das jeweilige Erscheinungsdatum der Pläne und Verzeichnisse darf nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.“
Berlin, den 11.Dezember 2010
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit , Regierender Bürgermeister
Ingeborg Junge - Reyer, Senatorin für Stadtentwicklung
Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt am Flughafen Berlin-Schönefeld
Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile
1. Stadt Potsdam
2. Gemeinde Nuthetal
3. Gemeinde Klein Machnow
4. Gemeinde Stahnsdorf
5. Stadt Teltow
6. Gemeinde Großbeeren
7. Stadt Ludwigsfelde
8. Stadt Trebbin
9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
10. Gemeinde Rangsdorf
11. Stadt Zossen
12. Gemeinde Mellensee
13. Gemeinde Schönefeld
14. Stadt Mittenwalde
15. Stadt Teupitz und die Gemeinden Groß Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen
16. Gemeinde Eichwalde
17. Gemeinde Schulzendorf
18. Gemeinde Zeuthen
19. Gemeinde Wildau
20. Stadt Königs-Wusterhausen
21. Gemeinde Bestensee
22. Gemeinde Heidesee
23. Amt Spreehagen mit den Gemeinden Spreehaben, Gosen-Neu Zittau und Rauen
24. Gemeinde Grünheide
25. Stadt Erkner
26. Gemeinde Woltersdorf
27. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
28. Gemeinde Schöneiche
29. Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
30. Gemeinde Petershagen-Eggersdorf
Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif ist bei einem Fahrpreis von 7,00 € abgeschlossen. Dies entspricht einer Strecke von 2 303,00 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung einem Wert von 132,00 Sekunden.
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:
1. Fortschaltung bei 2 030,30 m auf 4,30 €,
2. Fortschaltung bei 2 060,60 m auf 4,60 €,
3. Fortschaltung bei 2 090,90 m auf 4,90 €,
4. Fortschaltung bei 2 121,20 m auf 5,20 €,
5. Fortschaltung bei 2 151,50 m auf 5,50 €,
6. Fortschaltung bei 2 181,80 m auf 5,80 €,
7. Fortschaltung bei 2 212,10 m auf 6,10 €,
8. Fortschaltung bei 2 242,40 m auf 6,40 €,
9. Fortschaltung bei 2 272,70 m auf 6,70 €,
10. Fortschaltung bei 2 303,00 m auf 7,00 €.
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:
Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die
1. Fortschaltung nach 67,20 Sekunden auf 4,30 €,
2. Fortschaltung nach 74,40 Sekunden auf 4,60 €,
3. Fortschaltung nach 81,60 Sekunden auf 4,90 €,
4. Fortschaltung nach 88,80 Sekunden auf 5,20 €,
5. Fortschaltung nach 96,00 Sekunden auf 5,50 €,
6. Fortschaltung nach 103,20 Sekunden auf 5,80 €,
7. Fortschaltung nach 110,40 Sekunden auf 6,10 €,
8. Fortschaltung nach 117,60 Sekunden auf 6,40 €,
9. Fortschaltung nach 124,80 Sekunden auf 6,70 €,
10. Fortschaltung nach 132,00 Sekunden auf 7,00 €.
Mit der 10. Fortschaltung in der Übergansphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.
Alle Angaben nach bestem Wissen aber ohne Gewähr!
Unser Tarifrechner befindet sich im Neuaufbau.