Die hauptsächlichen gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit als Taxiunternehmer bilden :
das Personenbeförderungsgesetz - PBefG - in der Fassung vom 21.8.2002;
die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - in der Fassung vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 85)
die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 zuletzt geändert 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117, 123).
I. Voraussetzungen :
Danach sind gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 3 des PBefG folgende Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung für die Personenbeförderung im Taxen- und Mietwagenverkehr folgende Voraussetzungen festgeschrieben :
die Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes
das Nichtvorliegen von Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun
der Nachweis, daß der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch die Ablegung einer Prüfung fachlich geeignet ist
Näheres zu den vorstehenden Punkten führt die PBZugV auszugsweise aus:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als für das 1. Fahrzeug € 2.250, für jedes weitere Fahrzeug € 1.250,00.
Sie wird durch die Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen :
einer Unbedenklichkeitsbescheinigung - des für den Betriebssitz zuständigen Finanzamtes - dem Träger der Sozialversicherung - der Berufsgenossenschaft, wobei der Stichtag dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf
einer Eigenkapitalsbescheinigung oder Vermögensübersicht eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwaltes für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-, Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, wobei der Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf
Die fachliche Eignung ist durch
den Nachweis einer angemessenen Vortätigkeit - mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs bzw. - einer mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit in einem Taxi oder Mietwagenunternehmen oder
eine bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) bestandenen Sach- und Fachkundeprüfung, bestehend aus zwei einstündigen schriftlichen Teilprüfungen und ggf. einer halbstündigen mündlichen Prüfung
zu erbringen.
II. Beantragung:
Die Antragstellung auf die Erteilung einer Genehmigung zum Taxi- und Mietwagenverkehr erfolgt beim
Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
Referat Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung
Puttkamer Straße 16-18
10969 Berlin
- Raum 241 - Tel. 90 269 0 - und regelt sich entsprechend dem § 12 Absatz 1, Nr. 4 Absatz 2, 3, 4 PBefG. Die erforderlichen Antragsformulare sind im LABO erhältlich.
III. Erteilung der Genehmigung :
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt gemäß § 15 Absatz 1 PBefG innerhalb von 3 Monaten in schriftlicher Form.
Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch eine Genehmigungsurkunde und durch eine ständig im Fahrzeug mitzuführende und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigenden verkürzten amtlichen Ausfertigung (im Original) nachgewiesen werden.
Sind bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht worden, kann die Genehmigung wieder eingezogen werden. Bei Erhalt der Genehmigung ist der Betrieb, sofern nicht anders festgelegt, innerhalb von 3 Monaten aufzunehmen.
Die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxis wird grundsätzlich für 5 Jahre erteilt und ist danach unter Berücksichtigung eines Bearbeitungsvorlaufes erneut beim LEA zu beantragen.
IV. Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gemäß BOKraft (Auszug)
§ 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand
(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.
((2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.
(3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder- und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden kann.
§ 26 Kenntlichmachung
(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein
durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß,
durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1.
(2) Nichtraucher-Taxen müssen mit einem nach außen und innen wirkenden Sinnbild nach Anlage 2 kenntlich gemacht sein.
§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift
(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.
(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.
§ 28 Fahrpreisanzeiger
(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen:
1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
Ein Fahrzeug, das den Bestimmungen der §§ 25, 26, 27 und 28 BOKraft entspricht, muß
auf den Besitzer zugelassen werden, mit dem Zusatz im Kfz-Schein "Personnbeförderung gemäß § 23(6) StVZO";
einen von Landesamt für Meß- und Eichwesen geeichten Taxameter haben;
eine Hauptuntersuchung gemäß § 41 BOKraft unterzogen werden und dann innerhalb von 3 Tagen dem LABO vorgestellt und damit als Taxe zugelassen werden
(das gilt auch für neue bzw. neuzugelassene Fahrzeuge).