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Der Weg zum Taxiunternehmer in Berlin

Die hauptsächlichen gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit als Taxiunternehmer bilden :

  1. das Personenbeförderungsgesetz - PBefG - in der Fassung vom 21.8.2002;
  2. die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - in der Fassung vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 85)
  3. die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 zuletzt geändert 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117, 123).

I. Voraussetzungen :

Danach sind gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 3 des PBefG folgende Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung für die Personenbeförderung im Taxen- und Mietwagenverkehr folgende Voraussetzungen festgeschrieben :

  1. die Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes
  2. das Nichtvorliegen von Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun
  3. der Nachweis, daß der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch die Ablegung einer Prüfung fachlich geeignet ist

Näheres zu den vorstehenden Punkten führt die PBZugV auszugsweise aus:

  1. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als für das 1. Fahrzeug € 2.250, für jedes weitere Fahrzeug € 1.250,00. Sie wird durch die Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen :
    1. einer Unbedenklichkeitsbescheinigung - des für den Betriebssitz zuständigen Finanzamtes - dem Träger der Sozialversicherung - der Berufsgenossenschaft, wobei der Stichtag dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf
    2. einer Eigenkapitalsbescheinigung oder Vermögensübersicht eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwaltes für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-, Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, wobei der Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf
  2. Die fachliche Eignung ist durch
    1. den Nachweis einer angemessenen Vortätigkeit - mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs bzw. - einer mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit in einem Taxi oder Mietwagenunternehmen oder
    2. eine bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) bestandenen Sach- und Fachkundeprüfung, bestehend aus zwei einstündigen schriftlichen Teilprüfungen und ggf. einer halbstündigen mündlichen Prüfung

    zu erbringen.

II. Beantragung:

III. Erteilung der Genehmigung :

IV. Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gemäß BOKraft (Auszug)

  • § 28 Fahrpreisanzeiger

  • Ein Fahrzeug, das den Bestimmungen der §§ 25, 26, 27 und 28 BOKraft entspricht, muß

    1. auf den Besitzer zugelassen werden, mit dem Zusatz im Kfz-Schein "Personnbeförderung gemäß § 23(6) StVZO";
    2. einen von Landesamt für Meß- und Eichwesen geeichten Taxameter haben;
    3. eine Hauptuntersuchung gemäß § 41 BOKraft unterzogen werden und dann innerhalb von 3 Tagen dem LABO vorgestellt und damit als Taxe zugelassen werden
      (das gilt auch für neue bzw. neuzugelassene Fahrzeuge).

    Alle Angaben nach bestem Wissen ohne Gewähr