§1 Allgemeines
- Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin, für Fahrten nach und von dem Flughafen Berlin Schönefeld sowie für Fahrten vom Flughafen Berlin-Schönefeld zu allen in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Ämtern. Diese sind in einer Übersichtskarte in der Anlage 2 dargestellt. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist innerhalb des Landes Berlin zulässig; Außerhalb des Landes Berlin ist ein Bereithalten von Berliner Taxen nur am Flughafen Berlin-Schönefeld gestattet.
- Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
- Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
§ 2 Tarifstufen
- Es gelten folgende Tarifstufen:
Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif
Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten
- Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
- Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten.
§3 Beförderungsentgelt
- Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen.
- Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.
§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis
- Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,00 . Er enthält bereits 0,10 für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2.
- Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 3,50 und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 3 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.
- Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km 1,58 je km
ab 7 km 1,20 je km.
Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,10 zu berechnen.
- Für je 0,10 sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von
von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von 63,29 m,
ab 7 km eine Teilstrecke von 83,33 m
zurückzulegen.
§ 5 Zuschläge
- Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der lnanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 24,00 je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Dieser Zuschlag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.
- Es sind weitere Zuschläge zu berechnen:
- ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person 1,50 ,
- bei bargeldloser Zahlung 0,50 ,
- für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00 .
Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere.
- Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
§6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers
- Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei die Kilometerpreise nach §4 zugrunde zu legen.
- Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,40 zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.
- Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.
§7 Zahlung des Beförderungsentgelts
- Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.
- Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muß folgende Angaben enthalten:
- Namen und Anschrift des Unternehmers
- Genehmigungsnummer
- Fahrstrecke
- Beförderungsentgelt
- Steuersatz
- Datum
- Unterschrift des Fahrers
§8 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
§9 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig gemäß §61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
- andere, als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,
- als Taxifahrer entgegen §1 Abs.3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt und dem Fahrgast auf Verlangen vorlegt,
- entgegen §6 Abs.3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder augefallen war,
- entgegen §7 Abs.2 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,
- entgegen §8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
§10 Änderung der Taxenordnung
§ 6 Abs.1 Satz 1 der Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBI. S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis von Berlin und ferner geeignetes Kartenmaterial, insbesondere Stadtpläne und Straßenverzeichnisse, für den außerhalb von Berlin gelegenen Pflichtfahrbereich mitzuführen; das jeweilige Erscheinungsdatum der Pläne und Verzeichnisse darf nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.
§11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft (07. März 2007).
- Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens 14 Tage nach der Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf denen neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung der Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter.
Berlin, den 27. Februar 2007
Der Senat von Berlin
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 )
Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt am Flughafen Berlin-Schönefeld
Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile
- Stadt Potsdam
- Gemeinde Nuthetal
- Gemeinde Klein Machnow
- Gemeinde Stahnsdorf
- Stadt Teltow
- Gemeinde Großbeeren
- Stadt Ludwigsfelde
- Stadt Trebbin
- Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
- Gemeinde Rangsdorf
- Stadt Zossen
- Gemeinde Mellensee
- Gemeinde Schönefeld
- Stadt Mittenwalde
- Stadt Teupitz und die Gemeinden Größ Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen
- Gemeinde Eichwalde
- Gemeinde Schulzendorf
- Gemeinde Zeuthen
- Gemeinde Wildau
- Stadt Königs Wusterhausen
- Gemeinde Bestensee
- Gemeinde Heidesee
- Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen
- Gemeinde Grünheide
- Stadt Erkner
- Gemeinde Woltersdorf
- Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
- Gemeinde Schöneiche
- Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
- Gemeinde Petershagen-Eggersdorf
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)
Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif ist bei einem Fahrpreis von 6,50 abgeschlossen. Dies entspricht einer Strecke von 2.215,00 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung einem Wert von 111,50 Sekunden.
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:
- Fortschaltung bei 2.021,52 m auf 3,80 ,
- Fortschaltung bei 2.043,04 m auf 4,10 ,
- Fortschaltung bei 2.064,56 m auf 4,40 ,
- Fortschaltung bei 2.086,08 m auf 4,70 ,
- Fortschaltung bei 2.107,59 m auf 5,00 ,
- Fortschaltung bei 2.129,11 m auf 5,30 ,
- Fortschaltung bei 2.150,63 m auf 5,60 ,
- Fortschaltung bei 2.172,15 m auf 5,90 ,
- Fortschaltung bei 2.193,67 m auf 6,20 ,
- Fortschaltung bei 2.215,10 m auf 6,50 .
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:
Bei Fahrzeugstopp nach 2000 m erfolgt die
- Fortschaltung nach 65,10 Sekunden auf 3,80 ,
- Fortschaltung nach 70,20 Sekunden auf 4,10 ,
- Fortschaltung nach 75,30 Sekunden auf 4,40 ,
- Fortschaltung nach 80,40 Sekunden auf 4,70 ,
- Fortschaltung nach 85,50 Sekunden auf 5,00 ,
- Fortschaltung nach 90,60 Sekunden auf 5,30 ,
- Fortschaltung nach 95,70 Sekunden auf 5,60 ,
- Fortschaltung nach 100,80 Sekunden auf 5,90 ,
- Fortschaltung nach 105,90 Sekunden auf 6,20 ,
- Fortschaltung nach 111,00 Sekunden auf 6,50 .
Mit der 10. Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.
Angaben nach bestem Wissen ohne Gewähr