Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin Referat Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung
- 111 C 33-
Durchwahl 90269 - 2472
Vermittlung 9269 - 2472
Anordnung über die Taxenaufstellung
und Fahrgastaufnahme
im Bereich des Flughafens Tegel
vom 31. Mai 2007
Aufgrund des § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 1962, S. 2407), in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Taxen (TaxO) vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 6.Dezember 2005 (GVBl. S. 763), wird angeordnet:
Die Fahrgast- und Gepäckaufnahme ist für Taxen nur in den Einsteigebereichen innerhalb des Flugsteiginnenringes zwischen den Flugsteigen 6 und 9 des Terminals A, an dem Flugsteig 16-18 des Terminals E und vor dem Terminal C zulässig. Diese Halteplätze sind durch Zeichen 229 (Taxenstand) der Straßenverkehrsordnung ausgewiesen. Hier gelten auch die Vorschriften der Taxenordnung.
Ist die Kapazität der Halteplätze erreicht, sind die Taxen zunächst in den jeweiligen, besonders gekennzeichneten Wartezonen (Nachrückbereiche) aufzustellen; nur von hier ist dann ohne Auslassen von Nachrückbereichen nachzurücken.
Am Taxenhalteplatz des Terminals E und des Terminals C dürfen Taxen, sofern die Kapazität der Halteplätze erreicht ist, nur vom Nachrückbereich 1 aufgestellt werden.
Jede Lücke in den Nachrückbereichen und auf den Taxenhalteplätzen ist durch die nachfolgenden Taxen zu schließen (s. § 4 Abs. 1 TaxO). Dies gilt auch für den Nachrückbereich 1, für den die Verpflichtung besteht, den Flugsteiginnenring zu bedienen, sofern die Taxenhalteplätze am Flugsteig 16-18 und am Terminal C besetzt sind. An den Taxenhalteplätzen des Flugsteiginnenringes zwischen den Flugsteigen 6 und 9 des Terminals A, an dem Flugsteig 16-18 des Terminals E und vor dem Terminal C steht den Fahrgästen die Wahl der Taxe frei (§ 4 Abs. 2 TaxO).
Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Anordnung verstößt.
Diese Anordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gleichzeitig tritt die Anordnung vom 22. August 2002 außer Kraft.