Voraussetzung für das Erteilen von Genehmigungen im Taxenverkehr
Vorlage von Schichtzetteln (von Unternehmern, die Fahrer beschäftigen)
bzw. Kassenbüchern (von Einwagenunternehmern ohne beschäftigte Fahrer) im Rahmen von Genehmigungsverfahren und Betriebsprüfungen des LABO
Sehr geehrte Taxiunternehmerin, sehr geehrter Taxiunternehmer,
mit diesem Schreiben wenden sich das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Senatsverwaltung für Finanzen gemeinsam an alle Berliner Taxiunternehmen:
Um faire Wettbewerbsbedingungen zu erreichen, ist aus dem Berliner Taxigewerbe der dringende Wunsch nach Förderung u. a. der Steuer- und Abgabenehrlichkeit an die Behörden herangetragen worden; dabei wurde auf erfolgreiche intensive Prüfungen der Taxigenehmigungsbehörde in Hamburg verwiesen. Die oben genannten Behörden begrüßen die Initiative; sie verdeutlicht, dass das Gewerbe die Behörden in ihrer Aufgabe unterstützt, die Einhaltung der in ihre Zuständigkeit fallenden Gesetze sicherzustellen.
In Anlehnung an die Praxis in Hamburg wird das LABO künftig strengere Anforderungen stellen und von den Unternehmern im Rahmen von Genehmigungsverfahren und Betriebsprüfungen die Vorlage von Schichtzetteln (von Unternehmern, die Fahrer beschäftigen) bzw. Kassenbüchern (von Einwagenunternehmern ohne beschäftigte Fahrer) verlangen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Genehmigungsbehörde hat sich ein eigenes Urteil über die ordnungsgemäße Betriebsführung und die – auch steuerliche – Zuverlässigkeit zu bilden. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn das Unternehmen auch seinen steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachkommt.
Die rechtlichen Grundlagen hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Beschluss vom 12.November 2007 (15 E 3255/07) genannt und ausgeführt: „Nach § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBeZugV) gilt ein Unternehmer als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. In § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV werden beispielhaft und abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt, so auch schwere Verstöße gegen die abgaberechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben. Diese haben deshalb nicht allein das Finanzamt zu interessieren.“
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus §§ 140 bis 148 Abgabenordnung (AO) und § 22 UStG. Gem. § 146 Abs. 1 AO sind Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Dies gilt auch für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende (§ 22 UStG). Die zugrunde liegenden Unterlagen wie z. B. Doppel der Taxiquittungen, Schichtzettel sind gem. § 147 Abs. 1 AO geordnet aufzubewahren.
Die Kassenbücher oder Schichtzettel müssen den Finanzämtern bei Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen oder bei Umsatzsteuernachschauen vorgelegt werden. Sollten die Schichtzettel und bei Einwagenunternehmern die Kassenbücher nicht vorgelegt werden, so teilen die Finanzämter dies der Genehmigungsbehörde mit. Das Finanzamt ist in diesen Fällen berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Im Einzelnen zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten:
Betriebseinnahmen sind auf Grund des § 22 UStG einzeln aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Bei Beschäftigung von Fahrern sind die Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen in Form von so genannten Schichtzetteln, die die nachfolgenden Angaben enthalten müssen, zu führen:
- amtlichen Kennzeichen der Taxe
- Vor- und Zuname des Fahrers
- Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
- Stand des Gesamtkilometerzählers (bei Schichtbeginn und Schichtende)
- Summe der Total- und Besetztkilometer
- Anzahl der Touren lt. Taxameter
- Summe der Einnahmen lt. Taxameter
- Summe der Einnahmen ohne Taxameter
- Summe der Gesamteinnahmen (ggf. abzüglich der Löhne, Verrechnungsverfahren und sonstiges)
- Summe der verbleibenden Resteinnahmen
Für Einwagenunternehmer ohne beschäftigte Fahrer sind gesonderte Schichtzettel nicht erforderlich. Hier ist ein Kassenbuch in der Form aneinander gereihter Kassenberichte zu führen. Die Eintragungen sind unmittelbar nach Auszählung vorzunehmen. Diese Einnahmenursprungsaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Die vorgenannten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wurden u. a. im Urteil vom 26.02.2004 (BSbBI II 2004, S. 599ff) vom Bundesfinanzhofs bestätigt.