Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. 1 S. 1690), zuletzt geändert durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S » 3076,
309 1), wird verordnet:
Artikel I
Die Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBI. S. 204) wird wie folgt geändert:
Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnem an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild (Größe: DIN A 7 quer) mit seinem Lichtbild (Passbildgröße) und seinem Ruf- und Familiennamen in Druckbuchstaben nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung anzubringen. Das Lichtbild muss aktuell sein. Die Höhe der Druckbuchstaben muss mindestens 0,5 cm betragen. Darüber hinausgehende Angaben oder Zeichen darf das Schild nicht enthalten."
In § 7 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:
"13. entgegen § 6 Abs. 4 kein Schild anbringt."
Nach § 8 wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage zu § 6 Abs. 4 der Taxenordnung
Muster des Schildes mit Lichtbild und Namen nach § 6 Abs. 4:
Artikel II
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 31. August 2004
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Ingeborg Junge-Reyer
Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung