Bei Fahrten in Zusammenhang mit einer stationären Behandlung übernimmt die
Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des 13 Euro je Fahrt übersteigenden
Betrages. Demgegenüber sind bei Fahrten im Zusammenhang mit ambulanten
Behandlungen die Kosten im Regelfall voll zu zahlen. Die Krankenkasse übernimmt
bis auf die Eigenbeteiligung von 13 Euro jedoch den Fahrkostenbetrag bei solchen
ambulanten Behandlungen, die anstelle einer stationären Behandlung, wie
z.B. Operationen, Chemo- oder Strahlentherapien, durchgeführt werden.
Vorsichtshalber Bestätigung der Kostenübernahme bei der Kasse eingeholt
werden. Achtung: Bei Serienfahrten zu Chemo- bzw. Strahlentherapien ist
der Eigenanteil von 13 Euro nur für die erste und letzte Fahrt zu entrichten.
Von diesen Grundregeln gibt es wichtige Ausnahmen in Form vollständiger und teilweiser Befreiungstatbestände. Im sog. Härtefall trägt die Krankenkasse die Fahrkosten - gleich,
ob zur ambulanten oder zur stationären Behandlung - ohne Zuzahlung in
voller Höhe. Voraussetzung ist, dass Sie weniger als 952 Euro brutto
im Monat zzgl. 357 Euro für jeden ersten und je 238 Euro für jeden
weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatte, Kinder)
verdienen.
Bitte besorgen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Befrelungsausweis. Legen
Sie den Ausweis dem Fahrer mit der ärztlichen Fahrverordnung vor. Die
Abrechnung der Fahrt übernimmt das Taxi- oder Mietwagenunternehmen,
nachdem Sie die Ausführung der Fahrt durch Unterschrift bestätigt
haben. Beziehen Sie Sozialhilfe, Kriegsopferhilfe, Arbeitslosenhilfe, BAföG
oder bestimmte Ausbildungshilfen von der BfA oder sind Sie in einer Einrichtung
der Sozialhilfe oder Kriegsopferversorgung kostenfrei untergebracht, bekommen
Sie von Ihrer Kasse ebenfalls einen Befreiungsausweis.
Verdienen Sie mehr als vorstehend angegeben, müssen Sie die Fahrt zunächst bezahlen.
Sie erhalten jedoch eine Quittung und können unter bestimmten Voraussetzungen
eine Erstattung bei der Kasse beantragen. Bei der teilweisen Befreiung kommt
es darauf an, wie viele Angehörige in einem gemeinsamen Haushalt vom
Familieneinkommen leben. Von diesem Gesamtbruttoeinkommen kann man für
den ersten Angehörigen einen Freibetrag von 4.284 Euro und für
jeden weiteren Angehörigen noch einmal je 2.856 Euro abziehen. Die Belastungsgrenze
beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Die Zuzahlungsbefreiung gilt nicht nur für den Versicherten selbst,
sondern auch für alle seine krankenversicherten Haushaltsangehörigen.
Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung (chronisch Kranke) sind
und die ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von 1 % ihrer Bruttoeinnahmen
aufbringen mussten, sind für die weitere Dauer ihrer Behandlungen nach
diesem 1. Jahr vollständig von den Zuzahlungen befreit.
Wenn für Sie die teilweise Befreiungsmöglichkeit in Betracht kommt, sollten
Sie alle Quittungen (Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Fahrkosten) sammeln
und am Ende des Jahres (nicht Kalenderjahr) bei der Krankenkasse vorlegen.
Fallen regelmäßig hohe Zuzahlungen an, kann die Krankenkasse nach
eigenem Ermessen die Beiträge auch monatlich oder vierteljährlich
erstatten.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen - ohne Übernahme einer Haftung. In Zweifelsfällen
wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse!
Dies ist eine Information des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V.