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Patienten - Information zur Fahrkostenregelung 2003

Bei Fahrten in Zusammenhang mit einer stationären Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des 13 Euro je Fahrt übersteigenden Betrages. Demgegenüber sind bei Fahrten im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen die Kosten im Regelfall voll zu zahlen. Die Krankenkasse übernimmt bis auf die Eigenbeteiligung von 13 Euro jedoch den Fahrkostenbetrag bei solchen ambulanten Behandlungen, die anstelle einer stationären Behandlung, wie z.B. Operationen, Chemo- oder Strahlentherapien, durchgeführt werden. Vorsichtshalber Bestätigung der Kostenübernahme bei der Kasse eingeholt werden. Achtung: Bei Serienfahrten zu Chemo- bzw. Strahlentherapien ist der Eigenanteil von 13 Euro nur für die erste und letzte Fahrt zu entrichten.
Von diesen Grundregeln gibt es wichtige Ausnahmen in Form vollständiger und teilweiser Befreiungstatbestände. Im sog. Härtefall trägt die Krankenkasse die Fahrkosten - gleich, ob zur ambulanten oder zur stationären Behandlung - ohne Zuzahlung in voller Höhe. Voraussetzung ist, dass Sie weniger als 952 Euro brutto im Monat zzgl. 357 Euro für jeden ersten und je 238 Euro für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatte, Kinder) verdienen.
Bitte besorgen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Befrelungsausweis. Legen Sie den Ausweis dem Fahrer mit der ärztlichen Fahrverordnung vor. Die Abrechnung der Fahrt übernimmt das Taxi- oder Mietwagenunternehmen, nachdem Sie die Ausführung der Fahrt durch Unterschrift bestätigt haben. Beziehen Sie Sozialhilfe, Kriegsopferhilfe, Arbeitslosenhilfe, BAföG oder bestimmte Ausbildungshilfen von der BfA oder sind Sie in einer Einrichtung der Sozialhilfe oder Kriegsopferversorgung kostenfrei untergebracht, bekommen Sie von Ihrer Kasse ebenfalls einen Befreiungsausweis.
Verdienen Sie mehr als vorstehend angegeben, müssen Sie die Fahrt zunächst bezahlen. Sie erhalten jedoch eine Quittung und können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung bei der Kasse beantragen. Bei der teilweisen Befreiung kommt es darauf an, wie viele Angehörige in einem gemeinsamen Haushalt vom Familieneinkommen leben. Von diesem Gesamtbruttoeinkommen kann man für den ersten Angehörigen einen Freibetrag von 4.284 Euro und für jeden weiteren Angehörigen noch einmal je 2.856 Euro abziehen. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Zuzahlungsbefreiung gilt nicht nur für den Versicherten selbst, sondern auch für alle seine krankenversicherten Haushaltsangehörigen.
Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung (chronisch Kranke) sind und die ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von 1 % ihrer Bruttoeinnahmen aufbringen mussten, sind für die weitere Dauer ihrer Behandlungen nach diesem 1. Jahr vollständig von den Zuzahlungen befreit.
Wenn für Sie die teilweise Befreiungsmöglichkeit in Betracht kommt, sollten Sie alle Quittungen (Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Fahrkosten) sammeln und am Ende des Jahres (nicht Kalenderjahr) bei der Krankenkasse vorlegen. Fallen regelmäßig hohe Zuzahlungen an, kann die Krankenkasse nach eigenem Ermessen die Beiträge auch monatlich oder vierteljährlich erstatten.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen - ohne Übernahme einer Haftung. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse!

Dies ist eine Information des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V.